Humusbilanz nach der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Am 04. November 2004 ist die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von einem Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen einzuhalten sind (Cross Compliance). Jeder Landwirt muss daher damit rechnen, dass neben einer Vor-Ort-Prüfung des Betriebes unter anderem auch Aufzeichnungen nach den Vorgaben der Düngeverordnung kontrolliert werden. Wer die Pflichten vernachlässigt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch den Verlust von Fördergeldern.
Wer muss eine Humusbilanz berechnen?
Sofern das jährliche Anbauverhältnis nicht eingehalten werden kann, muss jeder landwirtschaftliche Betrieb mit Ackerflächen entweder eine jährliche Humusbilanz erstellen oder alle 6 Jahre eine Bodenhumusuntersuchung durchführen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Erfüllung des jährlichen Anbauverhältnisses: - das anbaujährliche Anbauverhältnis besteht aus mindestens 3 Kulturen, wobei die Kulturen jeweils einen Anteil von mindestens 15 % der Ackerfläche betragen. - Bei Betrieben mit mehr als 3 Kulturen können diese auch zusammengefasst werden, um den Mindestflächenanteil von 15 % zu erreichen. - Weiterhin ist die Vorschrift auch eingehalten, wenn der Betriebsinhaber, der in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen anbaut, nachweist, dass er mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils eine andere Kultur auf seinen Ackerflächen anbaut. - Durch nachgewiesenen Flächenwechsel mit anderen Betrieben wird sichergestellt, dass auf diesen Flächen in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut werden. - Ausgenommen von der Regelung sind Ackerflächen, die mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen bewachsen sind.
Nähere Informationen erhalten Sie im Merkblatt "Humusbilanzierung" der Staatlichen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg.
Merkblatt Humusbilanzierung (Stand: Juli 2005) [205 KB]
Bis wann muss die Humusbilanz erstellt sein?
Die Humusbilanz muss jährlich bis spätestens 31.03. des Folgejahres erstellt werden. Alternativ kann bei Nichteinhaltung des jährlichen Anbauverhältnisses alle 6 Jahre eine Bodenhumusuntersuchung durchgeführt werden.
Humusbilanz selbst berechnen...
Wir haben nachfolgend das offizielle Programm zur Berechnung der Humusbilanz der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume zum kostenlosen Download eingestellt.
Programm zur Berechnung der Humusbilanz (Stand: 15.02.2006) [639 KB]
... oder den Agrardienst Baden beauftragen
Wir bieten allen BLHV-Mitgliedern die Möglichkeit, sich die Humusbilanz berechnen zu lassen. Anhand Ihrer Angaben im Erhebungsbogen berechnen wir für 25.- € zzgl. MwSt. die Humusbilanz. Wenn Sie uns beauftragen möchten, brauchen Sie lediglich Ihre betrieblichen Daten in den Erhebungsbogen einzutragen und den Auftrag auszufüllen. Den Bogen für das aktuelle Jahr können Sie nachfolgend öffnen, ausdrucken, ausfüllen und an uns zurück senden. Wenn Sie diesen ausgefüllt an uns zurück senden, erstellen wir Ihnen gegen eine Gebühr von 25 € zzgl. MwSt. die entsprechende Humusbilanz.
Erhebungsbogen zur Erstellung der Humusbilanz für das Jahr 2006.pdf [30 KB]
Erhebungsbogen zur Erstellung der Humusbilanz für das Jahr 2007.pdf [30 KB]
Erhebungsbogen zur Erstellung der Humusbilanz für das Jahr 2008.pdf [32 KB]
Erhebungsbogen zur Erstellung der Humusbilanz für das Jahr 2009.pdf [33 KB]
|