Trinkwasseranalytik

Im Rahmen der zum 1.1.2003 in Kraft getretenen Trinkwasserverordnung fallen auch die früher als Hausbrunnen bezeichneten Kleinanlagen ebenfalls unter die Überwachungspflicht, d. h. es müssen in vorgegebenen Abständen Wasseranalysen durchgeführt werden.

Mit dem Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung am 9.1.2018 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

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Dies betrifft im landwirtschaftlichen Bereich wie bisher:

1) so genannte b-Anlagen: Inhaber dezentraler kleiner Wasserwerke, also Eigenwasserversorger mit Abgabe an Dritte oder Kontakt von Eigenwasser mit Lebensmitteln sowie

2) so genannte c-Anlagen: Inhaber von Kleinanlagen für den Eigenbedarf

 

Da Probenahmen und Untersuchungen bei vielen Labors mit sehr hohen Kosten verbunden sind, hat der Agrardienst Baden für die Mitglieder des BLHV günstige Mitgliederkonditionen mit der AGROLAB Labor GmbH ausgehandelt. Das Labor ist akkreditiert und führt seit Jahren die Trinkwasser-Untersuchungen bei vielen Eigenwasserversorgern in Baden durch.
Die Probenahme muss entsprechend der Trinkwasserverordnung durch einen staatlich anerkannten Probenehmer des Labors erfolgen. Eine eigene Probenahme durch den Brunnenbesitzer ist nicht zugelassen.
Das Gesundheitsamt fordert eine Ergebnisübermittlung in elektronischer Form. Dies kann nur über das Labor erfolgen. Hierzu erstellt das Labor eine Datei in Datenformat, welche direkt an die zuständige Behörde übermittelt wird. Der Landwirt erhält die Ergebnisse als PDF per E-Mail übermittelt (auf Wunsch per Post).

ACHTUNG: Befunde in Papierform oder als PDF-Datei werden nicht akzeptiert!

Weitergehende Informationen zur Rahmenvereinbarung finden Sie im Mitgliederbereich.

 

zu 1) b-Anlagen:

(Dezentrale kleine Wasserwerke – sog. b-Anlagen - sind gemäß § 3 Nr. 2 Buchstabe b) der neuen Trinkwasserverordnung „ Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass es sich um eine a-Anlage (zentrales Wasserwerk) oder c-Anlage (Kleinanlage für den Eigenbedarf) handelt.)

Die neue Trinkwasserverordnung gibt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren für die umfassende Untersuchung vor. Der Untersuchungsumfang auf Pflanzenschutzmittel-Spuren kann reduziert werden. Besitzer von Quellen im Wald, in deren Quelleinzugsgebiet keine Pflanzenschutzmittel oder Biozide verwendet wurden, konnten bereits 2015 einen Antrag auf Untersuchungsverzicht für diese Parameter stellen. Der 2015 gewährte Untersuchungsverzicht ist weiterhin möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreiber der Trinkwasseranlagen eine Selbsterklärung ausfüllen, unterschreiben und beim Landratsamt einreichen.

Eine Reduzierung weiterer Untersuchungs-Parameter oder der Probennahmehäufigkeit ist unter Vorliegen einer Risikobewertung möglich. Das ist für die Landwirtschaft allerdings kaum relevant. Die Risikobewertung ist von Fachleuten zu erstellen und dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. 

zu 2) c-Anlagen:

zu den c-Anlagen zählen alle Anlagen, aus denen pro Tag weniger als 10 m3 Trinkwasser zur Eigennutzung genutzt werden (Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV)

Gesetzestext im Netz:

Weitere Informationen zu den einzelnen Pflichten ergeben sich aus der neuen Trinkwasserverordnung bzw. der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/index.html

 

Ihre Ansprechpartnerin bei Agrolab für fachliche Fragen:

Frau Cornelia Haubrich, Tel. 0711 92556-99, E-Mail: cornelia.haubrich [at] agrolab.de

Ihre Ansprechpartnerin beim Agrardienst:

Nicole Mikosch

Nicole Mikosch

Telefon +49 761 27133-830

E-Mail: nicole.mikosch [at] agrardienst-baden.de

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