Düngebedarfs-Ermittlung

Ist die Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichen N- bzw. P-Gehalten vorbei, besteht bei entsprechender Befahrbarkeit und unter Einhaltung der gesetzlichen Auflagen wieder die Möglichkeit zur Düngeaufbringung.

Die Düngeverordnung von 2017 schreibt vor, dass der Düngebedarf je Schlag bzw. je Bewirtschaftungseinheit bereits vor der Düngung zu ermitteln ist für alle Ackerkulturen, Dauerkulturen und Grünland. Die so berechneten kultur- und standortbezogenen N-Obergrenzen dürfen bei der Düngung nicht überschritten werden. (Hinweis: mit der geplanten Novelle wird die Düngeverordnung 2020 vorgeben, dass die konkreten Aufbringungsmengen je Bewirtschaftungseinheiten innerhalb von zwei Tagen aufgezeichnet werden müssen.) Sollte durch besondere Umstände ein höherer Düngebedarf erforderlich werden, muss dieser neu ermittelt sowie begründet und dokumentiert werden. Der Düngebedarf kann mittels Merkblättern oder Rechenprogrammen (z.B. online unter Portal Düngung BW) ermittelt werden. Die Aufzeichnung der Düngebedarfsermittlung incl. Berechnung muss vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen erfolgt sein.

Düngebedarfsermittlung im Frühjahr

Bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • Stickstoff-und Phosphat-Bedarf der entsprechenden Kultur
  • durchschnittliches Ertragsniveau des Standortes der letzten drei Jahre
  • verfügbare N- und Phosphat-Menge im Boden
  • N-Nachlieferung des Standortes (insbes. Humusgehalt)
  • N-Nachlieferung aus organischen Düngern des Vorjahres
  • Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrüchten

Von der Düngebedarfsermittlung befreit sind folgende Betriebe und Flächen:

  1. Schläge, die nicht mehr als 50 kg N/ha und Jahr erhalten, erfordern keine N-Düngebedarfsermittlung.
  2. Schläge, die kleiner als 1 ha sind und nicht mehr als 30 kg P2O5/ha und Jahr erhalten erfordern keine P-Düngebedarfsermittlung und keine Bodenproben.
  3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen 50 kg N/ha bzw. 30 kg P2O5/ha ausbringen
  4. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die zur Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung (KUP) dienen,
  5. Weiden mit ausschließlicher Weidehaltung (max. 100 kg N Ausscheidung) und ohne N-Düngung.
  6. Betriebe mit weniger als 20 ha (10 ha in roten Gebieten), davon max. 3 ha (1 ha in roten Gebieten) Wein, Gemüse, Erdbeeren, keine Aufnahme von organischen Düngern, weniger als 100 kg N/ha aus Viehhaltung (500 kg N/Betrieb in roten Gebieten) und keine Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufnehmen.

In roten Gebieten in Baden-Württemberg:

  • sind die Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdünger mind. ein Mal jährlich zu untersuchen.
  • Sind Nmin-Bodenuntersuchungen nötig, wenn der Kontrollwert des der vergangenen 3 Nährstoffvergleiche nicht um mind. 10 kg N/ha unterschritten wurde.

Hinweis: Änderungen stehen noch 2020 bevor wegen der geplanten Änderung der Düngeverordnung und der VODüVGebiete.

Weitere Hinweise:

  • Die P2O5-Bodenproben dürfen nicht älter als 6 Jahre sein.
  • Bei Schlägen unter 1 ha ist keine P2O5-Bodenprobe erforderlich
  • Für jede Kultur und jeweilige Düngergabe muss eine Düngebedarfsermittlung durchgeführt werden.
  • Es besteht eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren nach Ablauf des Düngejahres

Hilfestellung vom Agrardienst

Der Agrardienst bietet eine Hilfestellung für die Berechnung der Düngebedarfs-Ermittlung an. Nachstehend finden Sie den dazu notwendigen Erhebungsbogen als PDF zum downloaden. Diesen senden Sie ausgefüllt wieder an uns zurück.

Kosten:

Grundgebühr: 37 € / 47 €*
Bearbeitung nach Aufwand: Bearbeitungseinheit 15 Minuten à 17,25 €/21,00 €*

Alle Preise zzgl. Mehrwertsteuer

*Preise für Nichtmitglieder

Ihre Ansprechpartnerin beim Agrardienst:

Karin Henninger

Karin Henninger

Landwirtschaftliche Dienstleistungen

Telefon: +49 761 27133-831

E-Mail: karin.henninger [at] agrardienst-baden.de

Bürozeiten: Dienstags von 9 bis 16 Uhr

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